Frachtvertrag

Frachtvertrag
Vertrag des  Frachtführers mit dem Absender über die Beförderung von Gütern. Der F. ist  Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) mit Sonderregeln in §§ 407–452d HGB.
- 1. Inhalt: Wesentlicher Inhalt muss die Beförderung des Gutes sein, sie muss Hauptleistung sein, es genügt die Beförderung innerhalb der Ortschaft. Transportmittel sind gleichgültig: auch Gepäckträger und Dienstleute schließen einen F. Die Güter müssen dem Frachtführer zur Beförderung anvertraut sein.
- 2. Abschluss zwischen Absender (Besteller des Werkvertrags) und dem Frachtführer (Werkunternehmer); nicht beteiligt ist der Empfänger des Gutes, der mit dem Absender identisch sein kann. Für den Empfänger entstehen aber durch den F. Anwartschaften und Rechte, ggf. auch Pflichten.
- 3. Sonderregeln gelten im  Seefrachtgeschäft, z.T. auch im Flussfrachtgeschäft und  Bahnfrachtgeschäft.

Lexikon der Economics. 2013.

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